Wer zu lange braucht… …verliert seinen Auftrag

Artikel vom 09. Juni 2009
Bauherr kann vom Vertrag zurücktreten | Foto: LBSBauherr kann vom Vertrag zurücktreten | Foto: LBS

Bauherr kann vom Vertrag zurücktreten. Ein Bauherr muss nicht erst geduldig abwarten, bis ein von ihm beauftragter Unternehmer seine Unfähigkeit,...

... das Objekt rechtzeitig fertig zu stellen, auch tatsächlich nachgewiesen hat. Er kann den Vertrag bereits dann kündigen, wenn sich eine erhebliche Überschreitung der Frist abzeichnet.
(AZ VII ZR 53/99)
Der Sachverhalt:
Der Auftraggeber wurde immer ärgerlicher: Auf der Baustelle seines Hauses ging nichts voran und es mehrten sich die Anzeichen, dass auch in absehbarer Zeit nichts Entscheidendes geschehen würde. Da entschied sich der Bauherr in seiner Not zu einem drastischen Schritt. Er teilte dem Unternehmen mit, dass er in Zukunft auf seine Dienste verzichten werde. Juristisch betrachtet handelte es sich um eine außerordentliche Kündigung. Das Bauunternehmen wehrte sich dagegen. Es sei überhaupt nicht erwiesen, dass die Fristen nicht eingehalten werden könnten, lautete eines der Argumente.
Das Urteil:
Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Potsdam, dann vor dem Oberlandesgericht Brandenburg und schließlich in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof. Die höchsten Richter entschieden, dass der Bauherr kündigen durfte. Die dafür nötigen Voraussetzungen seien klar erfüllt: Es handle sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der Auftragnehmer selbst zu vertreten habe. Zwar sei diese Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht geschehen, doch ihr Eintritt sei bereits sicher ge­wesen. Es könne niemandem zu­gemutet werden, abzuwarten, bis das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist.


Arglist auf dem Bau

Unternehmer muss auf riskante Materialien hinweisen

Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen und keinesfalls mit nicht erprobten Materialien herumex­perimentieren. Tun sie es dennoch ohne Rücksprache, so werden sie schadenersatzpflichtig, falls es in der Folgezeit zu irgendwelchen Pannen kommt.
(BGH, AZ VII ZR 219/01)
Der Fall:
Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit, an einem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. Im Angebot der Firma war von einer so genannten „Wulst-Punkt-Methode“ mit Nylongittern die Rede. Weit über zehn Jahre nach Ausführung der Arbeiten traten an der Fassade Mängel auf. Wie sich bei Nachforschungen herausstellte, hatte der Handwerker für die Armierung der Isolierung in den Unterputz kein Gittergewebe eingelegt, sondern einen zum damaligen Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen für diese Zwecke als ungeeignet herausgestellt hatte.
Die Hausbesitzer verlangten daraufhin von der Firma einen Schadenersatz in Höhe von rund 12.000 Euro. Der Beklagte weigerte sich, etwas zu bezahlen. Seine Begründung: Die Forderungen seien in­zwischen verjährt.
Das Urteil:
Von abgelaufenen Fristen könne in diesem Fall keine Rede sein, urteilten die Karlsruher Richter in letzter Instanz. Der Handwerker habe zum damaligen Zeitpunkt die ab­redewidrige Verwendung des neuartigen Baustoffes verschwiegen und dadurch arglistig gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er die besondere Technik gegenüber den Bauherren zumindest hätte erwähnen und auf deren Risiken hätte hinweisen müssen. Das habe er absichtlich nicht getan. Deswegen besäßen die ­Kläger nun eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Firma musste Schadenersatz leisten. Arglist auf dem Bau | Foto: LBS


Oben nicht ganz „Dicht“

Handwerker haftet, wenn er am Bau das Dach nicht schützt

Ein Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass die von ihm beauftragten Firmen sorgfältig vorgehen und nach Kräften zur Schadensverhinderung beitragen. Dazu gehört es auch, bei Dacharbeiten über Nacht einen stabilen Regenschutz anzubringen. Geschieht das nicht und kommt es zu einem Wassereinbruch, so müssen die Handwerker später Schadenersatz leisten. (OLG Celle, AZ 22 U 109/01)
Der Fall:
Mitten im Sommer musste bei einem Haus das Dach geöffnet werden, um Reparaturarbeiten durchführen zu können. Weil der Handwerker davon ausging, dass zu dieser Zeit nicht mit größeren Regengüssen zu rechnen sei, legte er zum Feierabend nur einige Streifen dünner Plastikfolie auf das Dach und befestigte diese nicht eigens. Und dann brach über Nacht dennoch ein heftiges Un­wetter herein.
Die Folge:
Große Mengen an Wasser drangen in das Haus ein, es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 45.000 Euro. Der Auftragnehmer wollte nicht dafür aufkommen. Er vertrat die Meinung, solche Regenfluten seien äußerst ungewöhnlich gewesen und er habe deswegen für diesen Fall keine Vorkehrungen treffen müssen.   
Das Urteil:
Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wollte sich nach der Beweisaufnahme der Ansicht des Handwerkers nicht anschließen und sprach den Hauseigentümern den Schadenersatz zu. Es gelte bei derartigen Arbeiten, so hieß es im Urteil, grundsätzlich die Regel: Wer ein Dach öffne, der müsse die betreffende Immobilie über Nacht vor dem Eindringen von Wasser schützen – und zwar egal, zu welcher Jahreszeit. Also sei das selbstverständlich auch damals, im Juli, zu berücksich­tigen gewesen.
Weitere Informationen unter: www.lbs.de/recht

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