Recht: Wasserdichte Einwilligung für Anbauten
Urteile: Ein Anbau sollte vorher mit den Nachbarn oder Miteigentümern abgesegnet werden l Foto: LBSErker adieu - Wer als Immobilieneigentümer mit anderen zusammenleben muss, sei es in einer Wohnanlage oder in einem Doppelhaus,
der sollte bei allen größeren Umbauten vorsichtig sein und am besten vor Beginn der Arbeiten eine juristisch „wasserdichte“ Einwilligung der Nachbarn einholen. Sonst kann es ihm so gehen, wie einer Familie in der Pfalz. Sie hatte auf dem Balkon im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses einen Glaserker errichten lassen. Der Eigentümer der unmittelbar daneben liegenden Eigen- tumswohnung protestierte dagegen. Er hielt das für eine unzulässige bauliche Veränderung. Und das sah auch die letzte damit befasste juristische Instanz so. Ein Zivilsenat ordnete die Beseitigung des Glaserkers an. Die Baumaßnahme gehe klar über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. Die von der Wohnungseigentümer- gemeinschaft eingeholte Genehmigung reichte im konkreten Fall nicht aus, weil der Nachbar davon als einziger ausgeschlossen worden war. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, AZ 3 W 179/02)
Streit um den Monsterzaun
Dulden Nachbarn eine bestimmte Grenze jahrelang, haben sie später wenig Chancen auf Beseitigung Ein „Maschendrahtzaun“ aus den neuen Ländern, um den sich zwei Nachbarn stritten, schaffte es als Musikstück einst sogar in die Hitparade. So berühmt wird ein Stacheldrahtzaun aus München wohl niemals werden. Doch auch er sorgte für allerhand Aufmerksamkeit.
Worum ging es? Zwei Ehe- paare bewohnten jeweils eine Hälfte eines Doppel- hauses und waren sich offensichtlich nicht gut gesonnen. Sie kämpften unter anderem vor diversen Gerichten gegen- einander. Zwischenzeitlich entstand an der Grundstücks- grenze ein, mindestens 1,80 Meter hoher, teilweise deutlich höherer Zaun, der an manchen Stellen von Stacheldraht gekrönt wurde. Einer Partei wurde das Ungetüm schließlich zu viel, sie forderte vor Gericht den Rückbau der ihrer Meinung nach beängstigenden „Grenzanlage“. Doch damit kamen die Kläger nicht durch. Der zuständige Richter verwies auf den ständi- gen Streit der Nachbarn vor dem Kadi, bei dem der Zaun angesprochen, aber niemals kritisch hinterfragt worden sei. Deswegen müsse man nach einer Zeit von über drei Jahren davon ausgehen, dass der Beseitigungsanspruch ver- wirkt sei. Nur beim Stacheldraht sei es anders. Der widerspreche dem normalen Umgang unter Menschen, wirke aggressiv und feindselig und müsse deswegen entfernt werden. (AG München, AZ 173 C 23153/06)
Streit um den Ofen-„Oldie“
Über 20 Jahre alter, verschollener Herd in einer Mietwohnung musste nicht ersetzt werden - was anfangs drin war, muss auch beim Auszug noch da sein. So lautet die Faustregel bei der Vermietung von Wohnungen. Ein Mieter sollte also nicht eigenmächtig irgendwelche Bestandteile der Einrichtung entfernen.
Wenn er es trotzdem tut, dann wird er eventuell schadenersatzpflichtig. Bei sehr alten Gegenständen darf allerdings der Eigentümer auch nicht darauf hoffen, den kompletten Betrag für die Anschaffung eines neuwertigen Geräts zu erhalten. (LG Berlin, AZ 65 S 152/05)
Der Fall:
Immerhin 14 Jahre lang hatte ein Mieter in einer Berliner Wohnung gelebt, bevor er kündigte. Bei der Übergabe des Objekts stellte der Eigentümer fest, dass ein seiner Überzeugung nach beim Einzug noch vorhandener und da- mals bereits etwa zehn Jahre alter Elektroherd fehlte. Er kaufte als Ersatz ein neues Gerät und wollte die Kosten von seinem Mieter erstattet haben. Doch der Mieter erklärte, der Elektroherd sei bereits vom Voreigentümer wegen eines Wasserschadens entsorgt worden. Er könne also gar nichts für das Ver- schwinden und sei auch nicht bereit, sich finanziell an einer Neuanschaffung zu beteiligen.
Das Urteil:
Vom Amtsgericht, also in erster Instanz, war der Mieter zum Ersatz des Elektro- herdes verurteilt worden. Das Landgericht allerdings entschied anders. Keines- falls müsse ein neuwertiges Gerät statt des Ofen-„Oldies“ zur Verfügung gestellt werden. Über die Frage, wer denn genau für das Verschwinden des Einrich- tungsgegenstandes verantwortlich sei, wollte das Landgericht erst gar nicht debattieren. Auf jeden Fall könne man nur auf den Restwert des Geräts ab- stellen. Und der liege bei einer Lebensdauer von über 20 Jahren fast bei Null.
Weitere Urteile unter: www.lbs.de/recht




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