Recht: Mit dem Feuer gespielt
Mit dem Feuer gespielt | Foto: www.lbs.de/rechtHausbesitzer ließ glimmenden Kamin unbeaufsichtigt...
In der kalten Jahreszeit gibt es für viele Immobilienbesitzer kaum etwas schöneres als offenes Kaminfeuer. Doch wer dabei die nötigen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, der läuft Gefahr, im Schadensfalle seinen Versicherungsschutz zu verlieren. (OLG Koblenz, AZ. 10 U 193/02)
Der Fall:
Die Freude an der romantischen Stimmung währte nicht lange. Ein Hausbesitzer hatte sich am Kaminfeuer, entzündet durch Papier und Pappe, gewärmt. Anschließend verließ er das Haus für eine Stunde, obwohl die Reste im Kamin noch glimmten. Als er zurückkam, empfing ihn eine Ruine. Es hatte gebrannt, der geschätzte Sachschaden betrug rund 90.000 Euro. Die Versicherung jedoch weigerte sich, dafür aufzukommen. Denn das Verlassen des Hauses habe eine grobe Fahrlässigkeit dargestellt, begründete die Assekuranz ihre Haltung.
Das Urteil:
Die Richter ließen sich von einem Brandsachverständigen den Ursprung des Feuers erläutern. Glut und Asche hatten für Funkenflug aus dem nach zwei Seiten offenen Kamin gesorgt, so die Erkenntnis. Dadurch wurde in der Nähe gestapeltes Holz in Brand gesetzt. Wer trotz einer solchen Gefahr das Haus verlässt, entschied die Justiz, der handelt tatsächlich grob fahrlässig. Infos: www.lbs.de/recht
Krachmacherstraße
Nachbarn dürfen Wohnungsverkauf nicht sabotieren
Wer eine Wohnung oder ein Haus kaufen will, der reagiert bei der Besichtigung besonders allergisch auf sich abzeichnende Nachbarschaftsstreitigkeiten. Diese abschreckende Wirkung machten sich Nachbarn einer zum Verkauf stehenden Immobilie zu Nutze, die selbst ein Auge darauf geworfen hatten. Kaum waren andere Interessenten erschienen, lärmten sie mutwillig in erheblicher Lautstärke und vertrieben die potenziellen Käufer. Das wollte sich der Eigentümer nicht gefallen lassen. Nachdem der Vertragsabschluss gescheitert war und er zur Finanzierung seiner neuen Immobilie einen zusätzlichen Kredit aufnehmen musste, verklagte er die Krachmacher. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bewerteten auch die Richter das Verhalten der Nachbarn als gesetzwidrig und verurteilten sie zu 11.000 Euro Schadenersatz. Die unnötige Lärmerei habe nämlich gegen die guten Sitten verstoßen. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 56/03)
Scheiden tut weh
Selbst der Fiskus hilft Immobilieneigentümern nicht
Dass es sich bei einer Scheidung in jeder Hinsicht um eine außergewöhnliche Belastung für die Betroffenen handeln kann, ist unumstritten. Aber der Fiskus nimmt es dabei sehr genau: Vermögensauseinandersetzungen vor Gericht um gemeinsame Immobilien sind normalerweise nicht steuermindernd zu berücksichtigen. (Bundesfinanzhof, AZ III R 27/04)Der Fall:
Es waren jede Menge rechtlicher Fragen zu klären, als sich ein Ehepaar nach längerer Ehe scheiden lassen wollte. Unter anderem ging es darum, wem die gemeinsamen Immobilien zufallen. In einem Teilvergleich vor dem Amtsgericht wurde vereinbart, dass der Mann das Haus behält und die Frau im Gegenzug eine ursprünglich dem Ex gehörende Eigentums-wohnung. Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten beliefen sich auf über 23.000 Euro, die der Mann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen wollte. Der Fiskus sagte bei einem Großteil der Summe Nein – vor allem bei den die Immobilien betreffenden Kosten.
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof schloss sich in letzter Instanz der Rechtsauffassung der Behörde an. Die Scheidungskosten als solche könnten steuermindernd geltend gemacht werden, sofern sie eine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten, hieß es in dem Urteil. Nicht als außergewöhnliche Belastung gelten hingegen vermögensrechtliche Auseinandersetzungen, die, wie hier in dem gerichtlichen Vergleich, gemeinsame Immobilien betreffen.
Kunst als Privatvergnügen
Fiskus fördert schmückende Ausstattung des Arbeitszimmer meistens nicht
Die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers wird von Steuerzahlern regelmäßig unter der Rubrik Werbungskosten geltend gemacht. Der Fiskus prüft allerdings genau, ob alle angegebenen Kosten tatsächlich dem beruflichen Fortkommen dienen.
Bei Kunstwerken hat das Finanzamt oftmals Bedenken. (Finanzgericht Köln, AZ: 10 K 5858/98)
Der Fall:
Es wird wohl beeindruckend ausgesehen haben, das Arbeitszimmer eines Vorstandsmitglieds und späteren Verwaltungsratsmitglieds aus dem Raum Köln. Jedenfalls hatte der Mann den Raum mit fünf Plastiken und sechs Gemälden ausgestattet – preislich lagen die Objekte zwischen 1.800 und 8.000 Euro. An diesen Kosten wollte der Steuerzahler den Staat beteiligen, denn schließlich seien das Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Fiskus weigerte sich, es kam zum Prozess.
Das Urteil:
Die Entscheidung der Finanzrichter hätte kaum deutlicher ausfallen können. Bei den Plastiken und Gemälden handle es sich um „Ausschmückungs- gegenstände“, die „durch ihren Anblick zum Wohlbefinden des Betrachters beitragen“ , hieß es im Urteil. Das falle überwiegend in den persönlichen und privaten Bereich des Steuerzahlers und sei deswegen nicht abzugsfähig.http://www.lbs.de/recht




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