Recht: Drumherumreden hilft nichts!

Artikel vom 28. Mai 2009
Drumherumreden hilft nicht | Foto: lbsDrumherumreden hilft nicht | Foto: lbs

Wer vom Handwerker Nachbesserungen will, der sollte das klar sagen

Wenn ein Wohnungs- oder Hausbesitzer mit Handwerkerleistungen nicht zufrieden ist und auf Nachbesserungen besteht, dann muss er dies auch wirklich unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Drumherumreden hilft ihm gar nichts, denn die Gerichte akzeptieren später im Streitfall nur eindeutige Aussagen. Das ist einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu entnehmen (AZ VII ZR 456/98).
Der Sachverhalt:
Ein Bauherr hatte umfangreiche Arbeiten in Auftrag gegeben. Für rund 65 000 Mark sollte eine Metallbau-Firma bei drei Mietshäusern die Balkongeländer nebst Verkleidungen anbringen. Als die Handwerker damit fertig waren, war der Eigentümer der Häuser ganz und gar nicht zufrieden. Er hatte etliche Mängel entdeckt und wollte, dass diese möglichst schnell behoben würden. Der Firma wurde dies auch schriftlich mitgeteilt – und zwar mit der Bitte, sich da­rüber zu äußern, ob und wann man diese Fehler ausbessern werde. Während dieser Zeit behielt der Bauherr das Geld für die geleisteten Arbeiten ein. Seine Begründung: Für Handwerkerpfusch bezahle er nicht. In der Folgezeit stritten die beiden Parteien jahrelang miteinander. Die Metallbau-Firma klagte schließlich vor dem Landgericht auf eine Bezahlung der Leistungen. Der Kunde entgegnete, nun werde er gar nichts mehr überweisen, denn die Forderung sei inzwischen verjährt. Am Ende landete der Fall vor dem BGH.    
Das Urteil:
In letzter Instanz entschieden die Richter, dass der Handwerker nach wie vor einen Anspruch auf Vergütung für seine Leistungen habe. Sie konzentrierten sich in der Urteilsbegründung vor allem auf die früheren Äußerungen des Bauherrn, unmittelbar nachdem er die Fehler an den Balkonen bemerkt hatte. Seine bloße Frage, ob und wann die Firma zu Nachbesserungen bereit sei, habe als Mängel­rüge nicht ausgereicht. Es sei viel mehr nötig gewesen, dem Handwerker klipp und klar mitzuteilen, dass seine Arbeit mangelhaft sei und dringend nachgebessert werden müsse. Wer sich dagegen so unklar ausdrücke wie der Bauherr in dem vorliegenden Fall, der dürfe auch kein Geld zurückbehalten.


Drum prüfe, wer da baut

„Umweltfreundliche Materialien“, aber trotzdem mit Formaldehyd

Das Versprechen eines Bau-Unternehmers, er verwende „nur umweltfreundliche Materialien“, sollte von kritischen Kunden vorsichtshalber genau hinterfragt werden. Wer sich nämlich blind auf diese eher vage Auskunft verlässt und dann in dem Gebäude dennoch Schadstoffe in geringen Mengen entdeckt, hat wenig Chancen auf Wiedergutmachung (OLG Bamberg, AZ 3 U 66/97).   
Der Sachverhalt:
Ein Bauherr gab einer Firma den Auftrag zum Hausbau. Die Firma hatte zuvor in einem Prospekt für „Gesundes Wohnen“ geworben und den Kunden damit überzeugt. Im Text war ausdrücklich die Rede davon, dass „nur umweltfreundliche Materialien eingesetzt“ würden. Der private Käufer verließ sich auf diese Auskunft. Nach der Fertigstellung ließ sich zum Entsetzen des Eigentümers in dem Gebäude je­doch eine leichte Formaldehydausdünstung messen (freilich noch unter den Grenzwerten, vor denen das Bundesgesundheitsamt warnte). Der Bauherr empfand das trotzdem als eine Zumutung. Er war der Überzeugung, bei solchen hehren Versprechungen von Seiten des Unternehmens habe er auch einen Anspruch auf Baustoffe gehabt, die hohen Umweltansprüchen genügen. Der Kunde zog mit seiner Forderung nach Gewährleistung vor Gericht, nachdem keine friedliche Einigung zu erzielen war.
Das Urteil:
Die Mitglieder eines Zivilsenats am Bamberger Oberlandesgericht gaben dem Bauherrn nicht Recht.     
Er konnte seine Ansprüche gegen die Firma nicht durchsetzen.     
Die Begründung der Juristen:
In dem Prospekt sei niemals die Rede davon gewesen, dass formaldehydfrei gebaut werde. Der allgemeine Ausdruck „umweltfreundliche Materialien“ erfülle nicht die Voraussetzungen einer Zusicherung im rechtlichen Sinne. Außerdem würden Zusagen in einem Prospekt, der kein Vertragsbestandteil ist, keine Gewährleistungspflicht des Bauunternehmers begründen. Drum Prüfe, wer da baut | Foto: lbs


Kuriose Mietrechtsfälle

Als Vermieter hat man selten Anlass zum Lachen, gerade wenn es um das eigene Mietobjekt geht

Bedenkt man jedoch, welche Rechtsstreitigkeiten und Mietrechts­prozesse andere Vermieter-Kollegen bereits geführt haben, so wird man entweder überlegene Schadenfreude oder leichten Schauer empfinden. Die erste schauerlich-schreckliche Geschichte ereignete sich zwischen einem zerstrittenen Mieter und seinem Vermieter:    
Schlaflose Nächte
Der Mieter bestellte Nacht für Nacht für seinen „Freund“ ein Taxi. Die ahnungslosen Taxifahrer klingelten ihren vermeintlichen Fahrgast immer zur Unzeit aus dem Bett, was den Vermieter regelmäßig um seinen Schlaf brachte. Der Streit eskalierte am ersten Weihnachtsfeiertag als anstelle des Taxifahrers ein Bestatter vor der Tür stand, um den angeblich verstorbenen Vermieter abzuholen! Eine geschmacklose Gemeinheit, die ebenfalls auf das Konto des Mieters ging.    
Echte Schweinereien
Eine echte Schweinerei spielte sich hingegen in Berlin ab: Dort hielt ein Mieter ein Schwein in seiner Wohnung – und das mitten im Zentrum! Vergeblich versuchte der Vermieter den vierbeinigen Untermieter aus der Wohnung zu klagen. „Schnitzel“, wie der Mieter seinen borstigen Mitbewohner liebevoll nannte, durfte trotz Klage bleiben (AG Berlin-Köpenick,17 C 88/00, GE 2000, S. 1187). Mehr interessante Urteile unter: www.lbs.de/recht


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