Nachbarn kontra Naturschutz

Artikel vom 22. September 2008
Nachbarn kontra Naturschutz | Foto: lbs / rechtNachbarn kontra Naturschutz | Foto: lbs / recht

Wenn die Interessen von Nachbarn kollidieren, muss die Justiz entscheiden...

Nachbarn kontra Naturschutz

Belästigungen vom Nachbargrundstück aus, zum Bei­spiel durch überhängende Äste, muss ein Grundstückseigentümer in der Regel nicht hinnehmen. Er kann auf eine Beseitigung der Störung drängen. Schwierig wird die Situation allerdings, wenn gleichzeitig Interessen des Naturschutzes betroffen sind. Dann bleibt der Justiz nichts anderes übrig, als abzuwägen, was wichtiger ist.

Der Fall:

In der Innenstadt von Koblenz befand sich auf einem privaten Anwesen eine alte, hoch gewachsene Rotbuche. Sie war offiziell als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Ein Nachbar empfand sie trotzdem als störend, weil einzelne Zweige über die Grundstücksgrenze hinweg auf sein An­wesen ragten. Er drängte auf eine Beseitigung dieser Pflanzenteile und zog mit dieser Forderung schließlich auch vor den Kadi. In erster Instanz hatte er teilweise Erfolg. Das zuständige Amtsgericht erlaubte den Rückschnitt unter dem Vorbehalt, dass die Landschaftspflegebehörde eine Ausnahme- genehmigung dafür erteile. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.

Das Urteil:

Der Plan zur Beseitigung der überhängenden Äste scheiterte letztlich. Im Prozess vor dem Landgericht wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag des Baumbesitzers auf einen Rückschnitt von amtlicher Seite in der Vergangenheit bereits abgelehnt worden sei. Außerdem hatte ein Sachverständiger auf ein weiteres Problem hingewiesen: Eine Be­schneidung könne zu vermehrtem Astwuchs und zusätzlich zu einer Schädigung der Rotbuche führen. (Landgericht Koblenz, AZ 6 S 162/06)


Finanzamt | Foto: lbs / rechtFiskus fällt mit

Wegen allergiekranker Tochter mussten Bäume entfernt werden

Wahrscheinlich können nur Betroffene so richtig verstehen, wie unangenehm es ist, wenn man auf bestimmte Pflanzen allergisch reagiert. Befinden sich die Gewächse gar in der Nähe der eigenen Wohnung, dann ist während der Blütezeit das ganze Alltagsleben empfindlich gestört. Wenigstens eine Hoffnung gibt es:

Der Fiskus beteiligt sich an der Entfernung der Gewächse, indem die Ausgaben dafür als außer-
gewöhnliche Belastung anerkannt werden. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 2589/05 E)

Der Fall:

Ein Vater machte sich große Sorgen um seine Tochter. Sie litt unter einer Birkenpollenallergie - und auf dem Grundstück der Familie befanden sich sage und schreibe 67 Birken. Kaum überraschend, dass es der Tochter zu bestimmten Jahreszeiten immer besonders schlecht ging und sich bei ihr sogar ein Asthmaleiden einstellte. Der Mann griff deswegen zu einer radikalen Gegenmaßnahme und ließ alle Birken von einer Firma fällen. Die Kosten für diese Aktion: über 7.000 Euro. Der Vater machte die Aus­gaben in der folgenden Steuer­erklärung als Krankheitskosten geltend. Aber der Fiskus verweigerte dies, denn bei Birken könne man ja nicht per se von einer Gesundheitsgefährdung ausgehen wie etwa bei Formaldehydresten, die in einem Haus verborgen sind.

Das Urteil:

Die Finanzrichter zeigten deutlich mehr Verständnis für die Belastungen, denen die Familie über lange Zeit ausgesetzt gewesen war. Zwar habe vor dem Baumfällen leider kein amts- oder vertrauens­ärztliches Attest vorgelegen, was im Prinzip nötig gewesen wäre. Aber in diesem Falle seien die Bestätigungen der Amtsärztin im Nachhinein durch­aus überzeugend. Der Senat habe sich voll umfänglich davon überzeugen können, dass die Entfernung der Birken medizinisch notwendig gewesen sei. Und des­wegen müsse man hier auch von einer außergewöhn­lichen Belastung im Sinne des Steuerrechts ausgehen.


Trampelpfad | Foto: lbs / recht

Vorsicht Trampelpfad!


Passanten dürfen sich nicht blindlings auf den Grundstücksbesitzer verlassen

Wer es ausdrücklich gestattet oder auch nur duldet, dass andere Menschen seinen Grund und Boden be­treten, der ist innerhalb gewisser Grenzen für deren Sicherheit verantwortlich. Das heißt, der Eigen­tümer muss die Wege begehbar halten, größere Gefahren möglichst ausschalten und notfalls vor ihnen warnen. Wie aber sieht es mit einem so genannten „Trampelpfad“ aus, der für jeden Benutzer erkennbar gefährlich und uneben ist? Hier erwartet die Rechtsprechung  vom Passanten eine gewisse Eigenverantwortung. (OLG Jena/AZ 4U843/04)

Der Fall:

Obwohl sie frühzeitig bemerkt hatte, dass ein Pfad eine Böschung hinab führte und dass die Erde sich löste, betrat eine Frau den Weg. Die Folgen dieser Entscheidung waren gravierend. Sie rutschte auf kleineren, lockeren Steinchen aus, fiel hin und verletzte sich. Anschließend verklagte die Frau den Grundstückseigentümer. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, in­dem er nicht warnte oder absicherte, und müsse deswegen für die Lohnfortzahlung während der Zeit ihres Krankenstands in Höhe von rund 5.600 Euro aufkommen.   

Das Urteil:

Die Richter stellten klar, wann ein Grundstückseigentümer einschreiten muss. Könne ein „sorgfältiger Nutzer“ eines Weges gewisse Gefahren „nicht oder nicht rechtzeitig“ bemerken und sich dementsprechend darauf auch nicht einrichten, dann müsse der Verkehrssicherungspflichtige tätig werden. Im konkreten Fall dagegen sei der Trampelpfad für jeden „auf den ersten Blick als behelfsmäßig erkennbar“ gewesen. Die Konsequenz: „Die äußerst nahe liegende Gefahr, auszurutschen und dann keinen Halt zu finden, drängte sich auf.“

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