Licht und Luft – Bitte Rücksichtnahme innerhalb einer Keller-Gemeinschaft
Rücksichtnahme innerhalb einer Keller-Gemeinschaft | Grafik: Tomicek / LBSWer sich in einer Wohnanlage einmietet oder einkauft, der muss sich mit seinen Nachbarn arrangieren.
Zwei Besitzer von Eigentumswohnungen, die sich einen Kellerraum teilten, waren dazu offensichtlich nicht in der Lage. Deswegen gab ihnen die Justiz notgedrungen eine Nachhilfestunde in rücksichtsvollem Betragen.
Der Fall:
Über zehn Jahre lang hatte es zwischen zwei Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft keine Schwierigkeiten gegeben, obwohl sie auf eine ungewöhnliche Weise aneinander gebunden waren. Die beiden teilten sich einen größeren Keller. Jeder hatte seinen eigenen Eingang, der Raum war in der Mitte durch einen Lattenrost getrennt. Nur eines der beiden Segmente hatte allerdings ein Fenster. Das spielte keine besondere Rolle, so lange Licht und Luft durch den Lattenrost auf die andere Seite dringen konnten. Eines Tages igelten sich aber die Besitzer des Fenster-Abteils ein. Sie montierten als Trennwand Holzspan-platten und ließen zur Decke hin nur einen schmalen Streifen übrig, den sie mit Glaseinsätzen versahen.
Die Folge:
Den Nachbarn fehlte plötzlich der Zugang zum natürlichen Licht und zur Frischluft. Sie klagten auf Beseitigung der Einbauten.
Das Urteil:
Die Richter des Oberlandesgerichts München zitierten die Bestimmungen der Gemeinschaft zum Sondereigentum, worin es heißt, jeder könne diese Räume ungehindert nutzen, „soweit er die Rechte der anderen Wohnungs- eigentümer nicht beeinträchtigt“. Genau das sei aber hier der Fall. Eine komplette Verschalung habe einen deutlich anderen Charakter als ein Lattenrost. Beleuchtung und Belichtung seien durch die neue Trennwand erheblich behindert. Deswegen müsse sie abmontiert werden.
(OLG München, AZ 32 Wx 71/05)
Fiskus repariert nicht mit
Beseitigung von Baumängeln ist keine außergewöhnliche Belastung
Für den Fall, dass einen Bürger und Steuerzahler schwere, unvorherge- sehene und unvermeidbare Schicksalsschläge treffen, hat der Staat das Instrument der so genannten außergewöhnlichen Belastung geschaffen. Das heißt, der Betroffene kann seine Aufwendungen wenigstens bei der Steuererklärung absetzen und erfährt so eine Unterstützung durch die Gemeinschaft. Wie aber ist es, wenn jemand ein Haus gebaut hat und dabei vieles schief gegangen ist? Die höchstrichterliche Rechtsprechung winkt ab.
Der Fall:
Mit ihrem Bauprojekt hatte eine Familie wirklich Pech. Schon nach vergleichsweise kurzer Zeit waren ein neues Dach, die Wieder- herstellung des Abwasserkanals und der Terrasse fällig. Die Betroffenen führten das auf eklatante Baumängel zurück. Von dem beauftragten Unternehmen konnte man nichts mehr holen, da über dessen Ver- mögen das Gesamtvollstreckungs- verfahren eröffnet worden war. Also berief sich die Familie auf eine außergewöhnliche Belastung, verwies auf die gesundheitliche Gefährdung der Bewohner durch die Mängel und die Notwendigkeit einer Sanierung.
Das Finanzamt sah es nicht so und zweifelte an der nötigen „Zwangsläufigkeit“ der Aufwendungen.
Das Urteil:
Der unglückliche Bauherr hatte keine Chance. Auch der Bundesfinanzhof sah in Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes. Anders als bei Wasser- oder Unwetterschäden sei es „nicht als unüblich“ zu betrachten, dass gelegentlich am Bau gepfuscht werde und dass beauftragte Firmen insolvent würden. Selbst im Falle einer Gesundheitsgefährdung komme hier kein besonderer steuerlicher Abzug für die Sanierung infrage. (Bundesfinanzhof, AZ III B 37/05)
Kurz & fündigSchimmelpilz: Kein Grund zur sofortigen fristlosen KündigungBei Schimmel in der Wohnung kann der Mieter nicht sofort fristlos kündigen. Er muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Gesundheitsgefähr-dender Schimmelpilzbefall in der Wohnung kann den Mieter zwar berechtigen, die Wohnung fristlos zu kündigen. Allerdings muss er dem Vermieter zunächst eine ange-messene Frist zur Mängel- beseitigung setzen, bevor er die Kündigung ausspricht. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 182/06). |




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