Bauherr als Nervensäge

Artikel vom 30. Mai 2008
Bauherr als Nervensäge. | Foto: LBS/TomicekBauherr als Nervensäge. | Foto: LBS/Tomicek

Bei zu starker Einmischung darf beauftragte Firma kündigen.Dass ein Bauherr größtes Interesse am Gelingen seines Immobilienprojekts hat, versteht sich von selbst.

Deswegen kann und darf er ständig Kontakt mit den beauftragten Firmen halten und unzureichende Arbeit beanstanden. Doch er sollte dabei auch nicht zu weit gehen. Wird er ohne einsehbaren Grund zur Nervensäge, dann kann das Bauunternehmen aus dem Vertrag aussteigen.

Der Fall:     
Der künftige Eigentümer eines Einfamilienhauses und die von ihm aus- gewählte Baufirma hatten einen umfangreichen Vertrag geschlossen, unter anderem über Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie Zimmererarbeiten. Das Gesamtvolumen der Aufträge betrug rund 120.000 Euro. Vier Monate nach Baubeginn stieg jedoch das Unternehmen einseitig aus dem Vertrag aus und forderte die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen. Die Begrün- dung für die Kündigung: Der Häuslebauer habe die Arbeiten in unerträg- lichem Maße behindert – durch ständige, nicht gerechtfertigte Mängelrügen und zahlreiche Briefe. Sogar der Betriebsfrieden unter den Mitarbeitern sei dadurch erheblich gefährdet worden. Der Bauherr sah das nicht so. Er habe zwar Kritik geübt, aber immer nur berechtigt. Eigentlich sei er der Geprellte, denn der Ausstieg aus dem Vertrag sei die Ursache für erhebliche Mehrkosten gewesen. (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 6 U 37/05)    

Das Urteil:
Die Richter aus Celle schlossen sich weitgehend den Argumenten des Bauunternehmens an. Ohne vertragliche Grundlage habe der Eigentümer seine Vorstellungen von der Bauausführung durchzudrücken versucht und sogar einzelnen Beschäftigten die Arbeit verwehrt. „Das für die Herstellung eines Werkes unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien“ sei wegen dieser Pflichtverletzungen durch den Bauherrn nicht mehr gegeben gewesen. Deswegen habe man der Firma eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht zumuten können.


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Gericht billigt behinderten Eigentümern einen Treppenlift zu.Die meisten Menschen  möchten auch im Alter so lange wie möglich in ihrer Eigentumswohnung bleiben. Doch oft machen es körperliche Gebrechen unmöglich, die Stufen bis ins zweite oder dritte Stockwerk zu bewältigen. In solchen Fällen tendiert die Justiz dazu, den Einbau eines Treppenlifts zu gestatten. Das gilt auch dann, wenn die Nachbarn davon nicht besonders begeistert sind.

Der Fall:
Ein betagtes Paar, 77 und 80 Jahre alt, hatte zunehmend Probleme, in seine Wohnung im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses zu gelangen. Deswegen beschlossen die beiden, auf eigene Kosten einen Treppenlift anzuschaffen. Einer der Antragsteller konnte immerhin eine Behinderung von 80 Prozent nachweisen. Aber der Nachbar im ersten Stock war mit dem Umbau nicht einverstanden. Er bemängelte unter anderem, dass die im Baurecht vorgeschriebene Treppenbreite nicht mehr eingehalten werde, wenn erst einmal die Liftschienen montiert seien. Der Zivilsenat wog Vor- und Nachteile des Umbaus ab und kam zu einem klaren Ergebnis.   
 
Das Urteil:    
Der Nachteil für die Nachbarn halte sich in Grenzen, wohingegen das betagte Paar unbedingt auf den Lift angewiesen sei. Die Treppe sei nach den Arbeiten nur an wenigen Stellen und dort auch nicht erheblich schmaler als eigentlich erlaubt. Das müsse insgesamt hingenommen werden, um im Gegenzug den Eigentümern die Nutzung ihrer Wohnung im zweiten Stock überhaupt noch zu ermöglichen. Allerdings bestand das Gericht auch darauf, dass der Lift bei einem Auszug auf Kosten der beiden Senioren wieder abgebaut wird. 


Foto: LBS/TomicekKaum auszuhalten

Lösungsmittel zur Parkettversiegelung stank monatelangJeder, der seinen Parkettboden abschleifen und neu versiegeln lässt, der weiß schon vorher genau: Es wird zunächst einmal ein wenig unangenehm riechen. Doch nach einiger Zeit, spätestens nach ein paar Wochen, sollte der Gestank dann auch wieder verraucht sein. Nicht so bei einer Familie im Raum Aachen, die Schlaf-, Wohn- und Kaminzimmer von einer Spezialfirma neu hatte versiegeln lassen. Auch nach zehn Monaten kon- nte ein Sachverständiger noch eine Geruchsbelästigung feststellen. Der „Duft“ wurde von ihm als unangenehm und stechend beschrieben, so dass bei der Lackierung der Böden noch einmal nachgearbeitet werden musste. Den zuständigen Richtern, denen der Fall vorgelegt wurde, war das alles einen Schadensersatz in Höhe von 3.400 Euro wert. Denn die Parkettversiegelung sei eindeutig mangelhaft gewesen, stellten die Juristen fest. Über so lange Zeit dürfe eine Geruchsbelästigung keinesfalls bestehen. Dies mache schließlich die Nutzung einer Wohnung fast unzumutbar, was nicht Sinn der Arbeiten sein könne. (OLG Köln, AZ 3 U 66/02)
Weitere aktuelle Urteile unter: www.lbs.de/recht

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