Achtung, Aufnahme!
Achtung, Aufnahme! | Foto: LBS/TomizcekVermieter darf seine Immobilie nicht ohne weiteres per Video überwachen. Ein Hausbesitzer hatte schlechte Erfahrungen gemacht. Während seine Immobilie...
saniert wurde, nutzten Unbekannte die Möglichkeit, in dem nicht abschließ- baren Objekt Drogengeschäfte abzuwickeln und die Wände mit Graffiti zu verunstalten.Um das zu verhindern, ließ der Eigentümer im Treppenhaus und im Außenbereich Videokameras anbringen. Sie blieben auch nach der Renovierung in Betrieb. Irgendwann störte das einen Mieter. Er fühlte sich, weil ständig gefilmt, in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Deswegen rief er die Justiz um Hilfe an. Die insgesamt 13 Kameras sollten sofort entfernt werden. Und er hatte damit Erfolg, ohne Einwilligung aller Hausbewohner sei eine derartige Überwachung nicht erlaubt, hieß es im Urteil. Das Recht der Bewohner am eigenen Bild werde dadurch verletzt. Außerdem sei die Bedrohung des Objekts nach Ende der Sanierung deutlich zurückgegangen, weil es eine funktionierende Schließanlage mit Gegen-sprecheinrichtung und integrierter Videokamera gebe.. (Landgericht Berlin, AZ 62 S 37/05)
Wohnzimmer im Freien
Was bei der Gartennutzung erlaubt und was verboten ist: Hier einige Gerichtsurteile, aus denen deutlich wird, was man eigentlich im Garten alles unternehmen darf, ohne mit der Justiz in Schwierigkeiten zu kommen.Erntezeit
Das größte Vergnügen im Garten ist für viele das Ernten der Früchte. Johannisbeeren, Birnen, Kirschen und Äpfel schmecken eben selbstgepflückt am besten. Wem aber gehören eigentlich die Leckereien, dem Eigentümer des Grundstücks oder den Mietern? Darüber musste das Amtsgericht Leverkusen entscheiden (AZ 28 C 277/93). Ein Eigentümer hatte auf Schadenersatz wegen „Fruchtentziehung“ geklagt, weil seine Mieter ohne Nachfrage geerntet hatten. Im Mietvertrag war davon keine Rede, da wurde nur festgelegt, das Einfamilienhaus werde nebst Garten vermietet. Der Richter fand an der Verwertung des Obstes durch die Mieter nichts an- stößiges. Sie hätten schließlich die Pflege des Gartens übernommen und dürften deswegen auch dessen Früchte genießen. Anders sähe es nur dann aus, wenn das Recht des Eigentümers auf die Ernte eigens im Vertrag aufgenommen worden wäre.Wäschetrocknen
Manche Nachbarn stoßen sich daran, wenn zeitweise Hemden, Handtücher und Unterhosen auf der Leine hängen. Das pfälzische OLG Zweibrücken hatte darüber zu entscheiden, ob das Aufstellen einer Wäschespinne in einer Wohnanlage als eine bauliche Veränderung zu bewerten sei und daher von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden müsse (AZ 3 W 198/99). Der Betroffene hatte im Boden ein Führungsrohr eingelassen, in das er die Spinne bei Bedarf steckte. Das Trockengerät war also nicht immer zu sehen. Die Juristen genehmigten das. Von einer nachhaltigen optischen Störung der Wohnanlage könne keine Rede sein.





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