Recht: Miezen-Eingang

Artikel vom 14. Oktober 2008
Miezen-Eingan erlaubt? | Foto: lbs/rechtMiezen-Eingan erlaubt? | Foto: lbs/recht

Unerlaubt eingebaute Katzenklappe als Kündigungsgrund? Katzen können nicht klingeln. Deswegen haben findige Menschen die so genannte Katzenklappe erfunden.

Das ist eine „Tür in der Tür“, durch welche diese Haustiere eine Wohnung jederzeit betreten können. Vor dem Einbau solch eines Miezen-Eingangs sollten Mieter allerdings unbedingt den Eigentümer der Wohnung um sein Einverständnis bitten. (Landgericht Berlin, AZ 63 S 199/

Der Fall:

„Was ist denn schon dabei?“, dachte sich offensichtlich der Mieter einer Wohnung in Berlin, als er seiner Katze (und sich selbst) das Leben etwas einfacher machen wollte und eigenmächtig eine Klappe in die Wohnungstür einbaute. Der Eigentümer erfuhr davon und reagierte ziemlich drastisch. Er forderte eine sofortige Entfernung dieser 13 mal 16 Zentimeter großen Klappe aus Kunststoff. Als der Mieter dem nicht nachkam, kündigte er den Vertrag außerordentlich und erhob sogar noch eine Räumungsklage. In erster Instanz scheiterte dieses Ansinnen, denn dem zuständigen Amtsgericht schien das noch kein ausreichender Grund.

Das Urteil:

Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz stimmte allerdings dem Eigentümer in seiner Ansicht zu, es handle sich bei der Katzenklappe um eine erhebliche Be­schädigung der Wohnung und außerdem um eine optische Be­einträchtigung. Das Schlimme daran sei unter anderem die Tatsache, dass man den Einbau nicht nur von innen, sondern selbstverständlich auch von außerhalb der Wohnung sehen könne. Die Interessen der Hausgemeinschaft und des Eigen­tümers seien damit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Außerdem könne man es bereits als Problem betrachten, wenn die Katze jederzeit unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus habe.


Schlafen erlaubt

Schlafen erlaubt | Foto: lbs rechtFrau hatte Spülmaschine angestellt und war dann ins Bett gegangen

Der Mensch wird eigentlich kaum noch gebraucht im modernen Haushalt, so könnte man gelegentlich denken. Brotbackmaschinen und Herde etwa können so eingestellt werden, dass sie mitten in der Nacht die Arbeit aufnehmen und die (vorbereiteten) Kuchen oder Brote backen. Ähnlich ist es bei Wasch- und Spülmaschinen. „Sehr bequem“, dachte sich deswegen eine Frau aus Köln, die abends ihr schmutziges Geschirr in den Spüler räumte und auf den Startknopf drückte. Dann ging sie schlafen. Was sie nicht ahnen konnte: In der Nacht trat aus dem Gerät Wasser aus, am Boden und an den Möbeln entstand deswegen ein Schaden von gut 500 Euro. Die Versicherung war der Meinung, die Frau habe sich grob fahrlässig verhalten und wollte nicht bezahlen. Ein Zivilrichter sah das anders. Nachdem das Gerät relativ neu gewesen sei und bis zu dem Zeitpunkt keinerlei Funktionsstörungen gezeigt habe, habe sich die Wohnungsbesitzerin ruhig zu Bett begeben dürfen. (AG Köln, AZ 144 C 41/06)   


Wer zu laut ist, der zahlt

An deutschen Gerichten ist es üblich, daß Mietern von Wohnungen wegen erheblicher Lärmbelästigungen aus der Nachbarschaft eine Minderung der Miete zugesprochen wird. Nicht immer muß in diesen Fällen der Vermieter der Dumme sein:

Der Vermieter kann sich das Geld unter Umständen beim Verursacher des Lärms zurückholen. So entschied es das Landgericht Hamburg (AZ 327 S 97/98).

Sachverhalt:

20 Monate lang wurde ein Wohnungsmieter von erheblichem Bau­lärm aus der unmittelbaren Nachbarschaft geplagt. Auf der gegen- ­überliegenden Straßenseite errichtete man ein Einkaufszentrum. Der Mieter ließ sich das nicht gefallen, er zog wegen der Störungen dem Eigen­tümer monatlich 20 Prozent der vereinbarten Miete ab. Es kam zu einem Prozeß, weil der Vermieter diesen finanziellen Verlust nicht akzeptieren wollte. Das Gericht gab allerdings dem lärmgeplagten Mieter recht. Für den Vermieter war damit der Rechtsstreit noch lange nicht erledigt: Er war gleichzeitig gegen die Eigentümerin des Baugrundstücks vorgegangen und hatte sie (im Wege der Streitverkündung) auf Schadenersatz für die entgangene Miete verklagt.   

Urteil:

Beim zweiten Versuch, sein entgangenes Geld zurückzuholen, war der Eigentümer erfolgreich: Die Richter des Landgerichts entschieden, daß der Nachbar be­zahlen muß. Zwar seien prinzipiell ge­wisse Lärmimmissionen von jedermann zu erdulden, doch wenn deswegen einem Wohnungseigen­tümer ein erheblicher Teil seiner Miete ver­lorengehe, dann überschreite das die Grenzen des Zumutbaren.

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